Milchpulver – die Definitionen gemäss Lebensmittelgesetzgebung
In der
Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft
vom 16. Dezember 2016 (Stand 01. Mai 2017) (SR 817.022.108) sind die Trockenprodukte neu definiert.
Gemäss
Artikel 83 Abs. 1 ist Milchpulver
Milch, der das Wasser grösstenteils entzogen worden ist. Der Wassergehalt darf nicht mehr als 50 g pro
Kilogramm betragen.
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Magermilchpulver darf einen Fettgehalt von höchstens 15 g pro Kilogramm aufweisen.
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Fettreduziertes oder teilentrahmtes Milchpulver muss einen Fettgehalt von weniger als 260 g und von mehr als 15 g pro Kilogramm aufweisen.
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Milchpulver oder Vollmilchpulver muss einen Fettgehalt von mindestens 260 g und von weniger als 420 g pro Kilogramm aufweisen.
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Milchpulver mit hohem Fettgehalt (fettangereichertes Milchpulver, Rahmpulver) muss einen Fettgehalt von mindestens 420 g pro Kilogramm aufweisen.
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Konzentrierte Milch darf in ihrem Milcheiweissgehalt auf einen Wert von mindestens 34 Prozent der fettfreien Milchtrockenmasse standardisiert werden (Artikel 82 Abs. 3).
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Milchprotein ist gemäss
Artikel 84 ein
Konzentrat oder Pulver von einzelnen oder allen Proteinen der Milch. Die Trockenmasse von Milchproteinen muss mindestens 500 g Proteine pro Kilogramm enthalten.